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Steuerliche Absetzbarkeit von Psychotherapie


In Österreich können psychotherapeutische Leistungen von einer zertifizierten Person oder Einrichtung in der Regel als Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt für psychotherapeutische Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Diagnose oder Verordnung erbracht werden.

Um die Kosten von Psychotherapie von der Steuer absetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die psychotherapeutische Behandlung muss von einer zertifizierten Person oder Einrichtung durchgeführt werden.

  • Die psychotherapeutische Behandlung muss im Zusammenhang mit einer ärztlichen Diagnose oder Verordnung stehen.

  • Die psychotherapeutischen Leistungen müssen von der Krankenkasse oder einer anderen zugelassenen Krankenversicherung übernommen werden.

Um die Kosten von Psychotherapie von der Steuer absetzen zu können, müssen Sie eine Bescheinigung von Ihrem Arzt oder Psychotherapeuten vorlegen, in der die ärztliche Diagnose und die empfohlene Therapie beschrieben werden.


Ein weiterer wichtiger Punkt zu beachten ist, dass nur die Kosten für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen von der Steuer abgesetzt werden können. Wenn Sie beispielsweise eine längere Therapie geplant haben, aber aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen einige Sitzungen ausfallen, können nur die Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Sitzungen von der Steuer abgesetzt werden.


Es ist auch wichtig zu beachten, dass es für die Steuerabsetzbarkeit von psychotherapeutischen Leistungen in Österreich eine Höchstgrenze gibt. Die Höchstgrenze beträgt derzeit 1.550 Euro pro Jahr und gilt für alle Krankheitskosten zusammen, einschließlich Psychotherapie. Wenn die Kosten für Psychotherapie diese Höchstgrenze überschreiten, können sie nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Es empfiehlt sich, die Steuerabsetzbarkeit von Psychotherapie mit einem Steuerberater oder einem Finanzamt zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und alle relevanten Informationen bereitgestellt werden.


Die Höchstgrenze von 1.550 Euro pro Jahr bezieht sich auf die Kosten für alle Krankheitskosten zusammen, einschließlich Psychotherapie. Dies bedeutet, dass Sie die Kosten für alle medizinischen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Diagnose oder Verordnung stehen, von der Steuer absetzen können, solange sie insgesamt nicht mehr als 1.550 Euro pro Jahr betragen.

Wenn Sie die Höchstgrenze von 1.550 Euro pro Jahr nicht überschreiten, können Sie einen Teil der Kosten für Psychotherapie von der Steuer absetzen. Die Höhe des Betrags, den Sie von der Steuer absetzen können, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Je höher Ihr Steuersatz, desto mehr können Sie von der Steuer absetzen.

Zum Beispiel, wenn Ihr Steuersatz 20% beträgt und Sie 1.000 Euro für Psychotherapie ausgegeben haben, können Sie 200 Euro von der Steuer absetzen (1.000 Euro x 20% = 200 Euro). Dies bedeutet, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen und somit insgesamt Geld sparen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Höchstgrenze von 1.550 Euro pro Jahr lediglich eine Obergrenze darstellt und Sie die Kosten für Psychotherapie auch dann von der Steuer absetzen können, wenn sie unter dieser Grenze liegen. Wenn Sie beispielsweise 1.000 Euro für Psychotherapie ausgegeben haben, können Sie trotzdem den vollen Betrag von der Steuer absetzen, solange alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.


Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Sie bewirken ein erhöhtes Existenzminimum und betreffen damit nicht frei verfügbare Einkommensteile.


Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.


Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

höchstens 7.300 Euro 6 Prozent

mehr als 7.300 Euro 8 Prozent

mehr als 14.600 Euro 10 Prozent

mehr als 36.400 Euro 12 Prozent


Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 Prozent, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Weiters vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet.


Weiterführende Informationen

  • Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

  • Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

  • Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte

  • Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung

  • Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder


Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

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